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Bundeswahlgesetz (BWG) PDF Drucken E-Mail
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Verabschiedung: 07. Mai 1956 durch Parlamentarischen Rat

Rechtsgrundlage im Grundgesetz:
- Staatsgewalt geht vom Volk aus (Art.20, Abs.2)
- Vertretung des Volkes (Art.28, Abs.1)
- Gleiche und geheime Wahl ab 18.Lebensjahr (Art.38, Abs.1+2)

Aktives Wahlrecht: Jeder Bundesbürger kann wählen
Passives Wahlrecht: Jeder Bundesbürger kann kandidieren

Grundsätze:
Allgemein - Vollendetes 18.Lebenjahr; nicht entmündigte Staatsbürger; Vollbesitz bürgerliche Ehrenrechte
Unmittelbar - Direkte Stimmenverwertung für Abgeordnetenzuteilung ohne Zwischeninstanz (bsp. Wahlmänner)
Frei - Keine Druckausübung auf Wähler zugunsten eines Kandidaten oder der Enthaltung
Gleich - Jede Stimme hat das gleiche Gewicht; Jeder Wähler dieselbe Stimmenanzahl; Einschränkungen - Fünfprozentklausel, Wahlkreiseinteilung, Überhangmandate
Geheim - Ohne Feststellungsmöglichkeit, wer wen gewählt hat


Links:

www.Bundestag.de/gesetze/bwg/bwahlg_pdf.pdf
www.BPB.de

 
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ANAGRAMMA: NAHTRIHECCUNDE GAHINNEVERAHTUNIN ZEHGESSURKLACH ZUNNUS