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Verabschiedung: 07. Mai 1956 durch Parlamentarischen Rat
Rechtsgrundlage im Grundgesetz: - Staatsgewalt geht vom Volk aus (Art.20, Abs.2) - Vertretung des Volkes (Art.28, Abs.1) - Gleiche und geheime Wahl ab 18.Lebensjahr (Art.38, Abs.1+2)
Aktives Wahlrecht: Jeder Bundesbürger kann wählen Passives Wahlrecht: Jeder Bundesbürger kann kandidieren
Grundsätze: Allgemein - Vollendetes 18.Lebenjahr; nicht entmündigte Staatsbürger; Vollbesitz bürgerliche Ehrenrechte Unmittelbar - Direkte Stimmenverwertung für Abgeordnetenzuteilung ohne Zwischeninstanz (bsp. Wahlmänner) Frei - Keine Druckausübung auf Wähler zugunsten eines Kandidaten oder der Enthaltung Gleich - Jede Stimme hat das gleiche Gewicht; Jeder Wähler dieselbe Stimmenanzahl; Einschränkungen - Fünfprozentklausel, Wahlkreiseinteilung, Überhangmandate Geheim - Ohne Feststellungsmöglichkeit, wer wen gewählt hat
Links:
www.Bundestag.de/gesetze/bwg/bwahlg_pdf.pdf www.BPB.de
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