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Welthandelsorganisation (WTO) PDF Drucken E-Mail
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Wesentliches Ergebnis der Uruguay Runde, um unzulängliches Streitbeilegungsverfahren des GATT zu korrigieren.

Prozess der Streitbeilegung:



Grundlegende Kennzeichen des Dispute Settlement Understanding - DSU:
  1. Umkehrung des Konsensprinzips (nicht mehr für die Annahme einer Panel-Empfehlung, sondern für deren Ablehnung)
  2. Gerichtsähnlichkeit: Klage zum Panel ? Appellate Body ? Zwangsvollstreckung durch Überwachung der Umsetzung der Entscheidung
  3. Straffung des Verfahrensablaufes durch festgelegte Fristen
  4. Ziel: einigende Lösung, im Extremfall Rücknahme von mit dem Welthandelsrecht unvereinbaren Maßnahmen.

Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body - DSB):

  1. Überwachung der Umsetzungen der Entscheidungen und Empfehlungen
  2. Genehmigung der Aussetzung von Zugeständnissen (infolge von Vertragsverletzungen)
  3. Unterrichtung der jeweils zuständigen WTO-Organe über die Entwicklung einschlägiger Streitverfahren
  4. DSB trifft Entscheidungen im Konsensverfahren Panel:
  5. Zusammensetzung (ad hoc): 3 hochqualifizierte, unabhängige und erfahrene Einzelpersonen (Regierungsmitglieder zulässig, Lehrer, ehemalige WTO-Vertreter); Staatsangehörige der Streitparteien sind ausgeschlossen; beim Disput zwischen Entwicklungs- und Industriestaat wird auf Ersuchen des Entwicklungsstaates mindestens ein Panel-Mitglied aus einem anderen Entwicklungsstaat gestellt.
  6. (Zur Erleichterung der Auswahl führt das Sekretariat eine Liste in Frage kommender Personen)
  7. Panel-Mitglieder sind weisungsunabhängig Berufungsgremium:
  8. Zusammensetzung (standing): 7 ausgewiesene Sachkenner im Bereich des internationalen Handelsrechts, keine Regierungsvertreter; Wahl auf 4 Jahre, einmalige Wiederernennung möglich; Personen müssen aus diversen Rechts- und Kulturkreisen stammen
  9. Entscheidung über Rechtsmittel binnen 60, max. 90 Tagen
  10. Festlegung einer Verfahrensordnung

Beteiligte:
An einer Streitbeilegung können nur WTO-Mitglieder beteiligt sein - DSU nicht zugänglich für WTO Beobachter, internationale Organisationen, NGOs oder Privatpersonen
Das US-amerikanische Handelsgesetz von 1974 beinhaltet in der Sektion 301 die Verpflichtung des Präsidenten, Schutzmaßnahmen gegen Handelspartner zu ergreifen, die unangemessene und ungerechte Importbeschränkungen gegenüber US-amerikanischen Importen unterhalten.
Der Gebrauch der "Sektion 301-Gesetzgebung" ist mittlerweile eng an das multilaterale Streitbeilegungsverfahren gebunden. USA nehmen das WTO Streitbeilegungsverfahren am häufigsten in Anspruch (sie baten in 19 Fällen um Beratungen im Rahmen des WTO Streitbeilegungsverfahren, wohingegen US Handelspartner nur neun Beschwerden gegenüber US Maßnahmen vortrugen). Seit 1994 initiierten die USA 16 "301-Untersuchungen". Sieben der 301 Aktionen, die 1996 angestrengt wurden, sowie zwei frühere Untersuchungen (Europäische Union - Bananen; Japan - Filme und Papier) wurden dem WTO Streitbeilegungsorgan übertragen.
Die US Super 301 Legislation scheint Protektionismus und Unilateralismus zu fördern, liegt jedoch innerhalb der rechtlichen Vorgaben der WTO-Regelungen. So geben zahlreiche Ausnahmen den Mitgliedern unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, ihre heimische Wirtschaft zu schützen:
- Mangelsituationen Art. XI, (2), GATT
- Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen, die vorübergehend angewendet werden, um einen kritischen Mangel an Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wichtigen Waren zu verhüten oder zu beheben.
- Zahlungsbilanzprobleme Art. XII, GATT
- (…) kann eine Vertragspartei zum Schutze ihrer finanziellen Lage gegenüber dem Ausland und zum Schutze ihrer Zahlungsbilanz Menge und Wert der zur Einfuhr zugelassenen Waren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Artikels beschränken. (…) (siehe auch: Ausnahmen von der Regel der Nicht-Diskriminierung Art. XIV, GATT)
- Schutz heimischer Wirtschaftszweige Art. XIX, GATT
- Wird infolge unvorhergesehener Entwicklungen und der Auswirkungen der von einer Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich der Zollzugeständnisse, eine Ware in das Gebiet dieser Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt, dass dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in diesem Gebiet ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so steht es dieser Vertragspartei frei, ihre hinsichtlich einer solchen Ware übernommene Verpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben oder das betreffende Zugeständnis zurückzunehmen oder abzuändern, soweit und solange dies zur Verhütung oder Behebung des Schadens erforderlich ist.

 

- Übereinkommen zu Schutzmaßnahmen (Multilaterale Übereinkommen zum Warenhandel, 1994)
- Art. 2: Ein Mitglied darf eine Schutzmaßnahme nur dann auf eine Ware anwenden, wenn es gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgestellt hat, dass diese Ware absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen (…) in sein Gebiet eingeführt wird. (…)
- Art. 3: Ein Mitglied darf eine Schutzmaßnahme nur aufgrund einer Untersuchung anwenden, die seine zuständigen Behörden nach zuvor festgelegten (…) Verfahren durchgeführt haben.
- Art. 4: Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens
- Art. 5: (1) Anwendung von Schutzmaßnahmen: Ein Mitglied wendet Schutzmaßnahmen nur in dem Maße an, wie dies (…) erforderlich ist.
- Art. 9: Entwicklungsland-Mitglieder: (1)Schutzmaßnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, solange dessen Anteil an den Einfuhren der fraglichen Ware im Einfuhrmitglied 3% nicht übersteigt (…) (2) Ein Entwicklungsland-Mitglied hat das Recht, die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme um bis zu zwei Jahre über die maximale Geltungsdauer (…) hinaus zu verlängern.
- US Super 301 Legislation ist im Rahmen der WTO Vereinbarungen legal, jedoch aufgrund ihrer protektionistischen Tendenz nicht unbedingt gerecht. (Ähnliche Regelungen übrigens auch in Europa!)
- Ausnahmen sind einerseits wichtig, sollten Staaten einmal wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, andererseits kann bei extremer Anwendung dieser Ausnahmen (US Super 301)das Freihandelsprinzip durch die WTO selbst unterminiert werden.
- Ausnahmen sind zudem wichtig, da die Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis beruht: zu strenge Regelungen ohne die Möglichkeit von Ausnahmen würden die Mehrzahl der Staaten von einer Mitgliedschaft abhalten.
- Grundsätzliches Problem: Staaten entscheiden, Firmen handeln!


Links:

www.wto.org/english/tratop_e/tpr_e/tp46_e.htm

www.weltpolitik.net

Quellen:

WTO - Welthandelsorganisation, Beck-Texte im dtv: (2. Auflage, 2003)
Weiß/Herrmann: Welthandelsrecht, Beck (2003)

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 30. Januar 2010 um 18:16 Uhr
 
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